Einwendung gegen den Planfeststellungsentwurf für den Neubau der Ortsumfahrung Warendorf (B64n)

An die Bezirksregierung Münster, Dez. 25, Domplatz 1-3
48143 Münster

Warendorf, am 10.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Heimatverein Warendorf nimmt Bezug auf § 73 (4) Verwaltungsverfahrens-gesetz und erhebt Einwendung gegen den vorgelegten Planfestellungsentwurf.

Abschnitt 5.7. des Erläuterungsberichts (S. 76f). räumt ein, dass "die Überreste der Warendorfer Stadtlandwehr sowie der nördlich des [ehemaligen] Leprosenhauses  gelegenen Georgskapelle" teilweise überplant seien. Zwar würde "ein sachgerechter Umgang mit den vorhandenen Bodendenkmälern und [eventuellen] archäologischen Befunden" gewährleistet, aber es wurden keine konkreten Maßnahmen eines solchen „sachgerechten Umgangs“ ausgeführt.

Die bei der nicht mehr existierenden Georgskapelle befindliche (untertägige) Bestattungsanlage wird allerdings weder erwähnt noch lokalisiert.

Die ober- und untertägig erhaltenen Überreste der Warendorfer Stadtlandwehr stellen als Bodendenkmal ein wertvolles, somit schützenswertes Kulturgut dar.
Die durch § 14 (3) nrw. Denkmalschutzgesetz vorgeschriebene Sicherung kann bei der aktuell vorgesehenen Überplanung nicht beachtet werden.

Zudem findet § 17 in Verbindung mit § 16 (1) keine Beachtung: Da im Zuge der geplanten Bauarbeiten weitere Bodendenkmäler gefunden werden könnten, müssten diese nach ihrer Entdeckung dem Land NRW bis zu sechs Monaten zur Erkundung zur Verfügung stehen. Der Planentwurf räumt hier eine zu geringe Frist ein.

Der dargelegte Sachverhalt macht es zwingend erforderlich, durch Verlegung der Trasse den vollständigen Erhalt dieser historischen Bodendenkmäler sicherzu-stellen.

Für die Eingangsbestätigung bitte ich, die oben angegebene mail-Adresse zu nutzen.

Mit freundlichem Gruß

 

 

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