An die Bezirksregierung Münster, Dez. 25, Domplatz 1-3
48143 Münster
Warendorf, am 10.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Heimatverein Warendorf nimmt Bezug auf § 73 (4)
Verwaltungsverfahrens-gesetz und erhebt Einwendung gegen den vorgelegten
Planfestellungsentwurf.
Abschnitt 5.7. des Erläuterungsberichts (S. 76f). räumt ein,
dass "die Überreste der Warendorfer Stadtlandwehr sowie der nördlich des
[ehemaligen] Leprosenhauses gelegenen Georgskapelle" teilweise
überplant seien. Zwar würde "ein sachgerechter Umgang mit den
vorhandenen Bodendenkmälern und [eventuellen] archäologischen Befunden"
gewährleistet, aber es wurden keine konkreten Maßnahmen eines solchen
„sachgerechten Umgangs“ ausgeführt.
Die bei der nicht mehr existierenden Georgskapelle befindliche
(untertägige) Bestattungsanlage wird allerdings weder erwähnt noch
lokalisiert.
Die ober- und untertägig erhaltenen Überreste der Warendorfer
Stadtlandwehr stellen als Bodendenkmal ein wertvolles, somit
schützenswertes Kulturgut dar.
Die durch § 14 (3) nrw. Denkmalschutzgesetz vorgeschriebene Sicherung
kann bei der aktuell vorgesehenen Überplanung nicht beachtet werden.
Zudem findet § 17 in Verbindung mit § 16 (1) keine Beachtung:
Da im Zuge der geplanten Bauarbeiten weitere Bodendenkmäler gefunden
werden könnten, müssten diese nach ihrer Entdeckung dem Land NRW bis zu
sechs Monaten zur Erkundung zur Verfügung stehen. Der Planentwurf räumt
hier eine zu geringe Frist ein.
Der dargelegte Sachverhalt macht es zwingend erforderlich,
durch Verlegung der Trasse den vollständigen Erhalt dieser historischen
Bodendenkmäler sicherzu-stellen.
Für die Eingangsbestätigung bitte ich, die oben angegebene
mail-Adresse zu nutzen.
Mit freundlichem Gruß