Satzung des Heimatvereins Warendorf

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 14.5.1902 gegründete und am 30.11.1970  neu gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Warendorf e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Warendorf

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer VR

    60306 eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

 

1. Ziel und Zweck des Heimatvereins Warendorf ist es, bei den Bürgern[1] die Verbundenheit mit der Stadt Warendorf zu beleben und zu stärken. Die Förderung des Heimatgefühls soll die Verantwortung der Menschen für die Gemeinschaft wecken und die Lebensqualität steigern.

2. der Satzungszweck wird verwirklicht durch

- die Erforschung der Geschichte und Kultur der Stadt Warendorf und    die Veröffent-

  lichung entsprechender Untersuchungen 

- museale Präsentationen von Orts- und Kulturgeschichte

- die Einflussnahme auf die Stadtentwicklung und die Gestaltung der heimatlichen

  Umwelt

- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen

- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

- die Unterstützung von Natur- und Landschaftspflege, der Anlage und Betreuung

  von Wanderwegen

- die Durchführung heimatkundlicher Exkursionen und Studienfahrten

- Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache und des heimatlichen Brauch-

  tums

- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung

 

3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet  der Kernstadt Warendorf und ihres Umlandes.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)  (§ 52   (2)

Nr. 5 AO für die Förderung der Kultur

Nr. 6 AO für die Förderung des Denkmalschutzes und der   Denkmalpflege

Nr. 22 AO für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde)

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.     Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.     Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

3.   Mitglied des Vereins wird man durch einen Antrag auf Aufnahme in den Verein,    über den der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

4.  Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds,

          - durch Austritt,

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch Auflösung der juristischen Person.

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-   Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,

-   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

-   Entgegennahme des Kassenberichtes,

-   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

-   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

-   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

-   Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

-  Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

-  Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

-  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.

6. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes  statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

7. Mitgliederversammlungen werden vom  1. Vorsitzenden oder bei dessen   Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch seine Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

8. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (möglich auch durch elektronischen Postversand,)zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet worden ist.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei   dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden.

Erst in  der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu   

Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

11. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

          - dem Vorsitzenden,

-  zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

-  dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

-  dem Schatzmeister  und seinem Stellvertreter.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.

Für ein vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode des gesamten Vorstands ein Ersatzmitglied.  

Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

3.  Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn  mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls  ist eine neue Sitzung anzuberaumen,   die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über  Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

 

 

 

§ 9

Beirat

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit. Er tagt in Verbindung mit dem Vorstand.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Der Bürgermeister und die Ehrenvorsitzenden sind geborene Mitglieder des Beirates.

Die Beiratsmitglieder übernehmen nach ihren besonderen Interessen einzelne Sachaufgaben. 

 

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der

Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 

§ 12

Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

 

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem der  stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll

anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Warendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser

Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat. 

3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die  Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist am 28.2.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster  ist am 20.8.2013 erfolgt.

Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die

vorstehende in Kraft getreten.

 

Warendorf, den 7.6.2013

 



[1] Die in dieser Satzung verwendeten Hauptwörter männlichen Geschlechtes wie Vorsitzender, Schatzmeister, Bürger usw. verstehen sich nicht als geschlechtsspezifische Bezeichnung, sondern schließen den weiblichen Personenkreis mit ein. Um Aufblähungen des Textes zu vermeiden (Vorsitzender bzw. Vorsitzende, Bürger bzw. Bürgerin usw.) werden daher die von der grammatisch männlichen Form abgeleiteten weiblichen Formen nicht besonders aufgeführt.

 

Weitere Informationen

 

Satzung

 

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E-Mail: vorstand@heimatvereinwarendorf.de
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